Details
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
§ 4
Anzeigepflicht
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
Kommentar:
Anmeldepflicht des Hotspot, sobald dieser mit einem kommerziellen Hintergrund betrieben wird. Auch wenn man die Nutzung des Hotspots kostenfrei anbieten möchten, besteht Anmeldepflicht, wenn es sich dabei um einen Teil eines mit einer Gewinnerzielungsbeabsicht angebotenen Gesamten handelt. Beispiel: Hotel, Gastronomie, oder Gewerbe.
§ 6
Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden,
2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:
1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),
b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),
c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.
(3) Es wird vermutet, dass das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefasst erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.
Eine nicht gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn man den Hotspot z.B. in einer Hausgemeinschaft zur Teilung des DSL-Zugangs, in einem sogenannte Nachbarschaftsnetzwerk nutzt und nur die entstehenden Zugangskosten abdeckt, indem man sie aufteilt.
Eine Anmeldung bei der RegTp ist jedoch auch erforderlich, wenn die Funkzelle über die Grundstücksgrenze hinaus reicht und für Dritte zugänglich ist. Im Fall einer Siedlung mit mehreren Häusern, die auf einem Grundstück den DSL-Zugang mit zugehörigem Access-Point installiert haben, um nun die Nachbarn mit einem Internet-Zugang zu versorgen. Hier würde der Radius der Funkzelle über öffentliches Gebiet oder die eigentliche Grundstücksgrenze hinweg reichen. Also wäre dieser Fall anmeldepflichtig.Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro betraft werden. Zu beachten ist, dass meistens nicht die RegTp selber solcherlei Verstöße zur Anzeige bringt, da diese nicht mehr mit Messwagen umher fährt und unangemeldete Funkzellen sucht, aber - man bedenke - die Konkurrenz, die vielleicht nach einem geeignetem Grund sucht ihren Missmut über den neuen Mehrwertdienst in ihrem Betrieb zu äußern.